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Der Verordnungsweg

Für die logopädische Behandlung einer Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörung benötigen Sie eine ärztliche Heilmittelverordnung.

Die Behandlungskosten werden in der Regel von allen Krankenkassen übernommen. Die gesetzliche Zuzahlungsregelung sieht für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr eine 10 prozentige Zuzahlung vor, zuzüglich einer Verordnungsgebühr von 10,- Euro. Es besteht u.U. die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung.

Eine Heilmittelverordnung erhalten Sie von folgenden Ärzten:

  • Hausarzt
  • Kinderarzt
  • HNO-Arzt
  • Phoniater
  • Neurologe
  • Kieferorthopäde
  • Internist
  • Sozialpädagogische Zentren der Charité

Zur Terminvereinbarung rufen Sie uns bitte an oder benutzen sie unser Kontaktformular .